Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Dom Solar GmbH, Siegburger Str. 43, 50679 Köln
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Dom Solar GmbH (nachfolgend „Dom Solar“ oder „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Lieferung von Komponenten sowie die Planung, Lieferung und – soweit vereinbart – Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen und zugehörigen elektrotechnischen Anlagen.
(2) Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der Lieferung und Leistung nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Dom Solar ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Dom Solar in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. besondere Leistungsbeschreibungen, Zahlungspläne, Nachträge) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag oder eine in Textform bestätigte Erklärung maßgeblich.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Verträge, ohne dass nochmals auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Von Dom Solar erstellte Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Dom Solar kann dieses Angebot innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch:
a) ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform (z.B. E-Mail) oder
b) Gegenzeichnung des Angebots durch Dom Solar oder
c) Beginn der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
(3) Eine Eingangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar, sondern dokumentiert lediglich den Zugang der Bestellung.
(4) Mündliche Zusagen, Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten von Dom Solar sind nur wirksam, wenn sie von Dom Solar in Textform bestätigt werden.
(5) Angaben in Prospekten, Werbematerialien, auf der Website oder in sonstigen Unterlagen von Dom Solar sind – soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt werden – unverbindlich und stellen insbesondere keine garantierte Beschaffenheit oder Beschaffenheitsgarantie dar.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang (Art und Umfang der zu liefernden Komponenten, Planungsleistungen, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, sonstige Nebenleistungen) ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Vertrag und den dazugehörigen Anlagen (z.B. Angebot, Leistungsbeschreibung, technische Spezifikationen).
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Leistung von Dom Solar insbesondere:
a) Beratung und Planung der Photovoltaikanlage im vereinbarten Umfang,
b) Lieferung der vereinbarten Komponenten (z.B. Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Speicher, Zählerschrank, Wallbox),
c) die für die Inbetriebnahme der Anlage erforderlichen Montage- und Installationsleistungen bis zum vereinbarten Übergabepunkt,
d) die für den Anschluss am Hausanschluss notwendigen elektrotechnischen Arbeiten, soweit im Vertrag beschrieben.
(3) Nicht zum Leistungsumfang gehören – sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart – insbesondere:
a) Grabarbeiten sowie die Erstellung von Leitungs-Trassen außerhalb des vereinbarten Montagebereichs,
b) Verputz-, Spachtel-, Maler-, Dachdecker- und sonstige bauliche Nacharbeiten,
c) Setzen des Zählers und Freischaltung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber,
d) Beschaffung baurechtlicher Genehmigungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Dom Solar ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeigneter Nachunternehmer zu bedienen. Dom Solar bleibt auch bei Einsatz von Nachunternehmern alleinige Vertragspartnerin des Auftraggebers.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen. Insbesondere hat der Auftraggeber:
a) Dom Solar und deren Beauftragten ungehinderten Zugang zu den betreffenden Gebäuden, Dachflächen, Technikräumen und Leitungswegen zu gewähren,
b) geeignete Lagerflächen auf oder in der Nähe der Baustelle sowie Wasser- und Stromanschlüsse einschließlich der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
c) sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage gegeben sind (insbesondere ausreichende Tragfähigkeit und Standsicherheit von Dachkonstruktion und Bausubstanz, Eindeckung, Unterkonstruktion),
d) erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeigen und Genehmigungen – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu veranlassen.
(2) Offensichtliche Bedenken von Dom Solar gegen die Tauglichkeit des Montageortes oder der vorgegebenen Konstruktion wird Dom Solar dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Eine Pflicht zur eigenständigen statischen Berechnung besteht ohne gesonderten Auftrag nicht.
(3) Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel oder sonstige Bauteile, die aufgrund ihres Alters, Zustandes oder ihrer Beschaffenheit üblichen Montagebelastungen nicht standhalten, sind keine Mängel der Werkleistung. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten Ersatzmaterial bereit, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann Dom Solar aus diesem Grund ihre Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur mit Verzögerung erbringen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Dom Solar ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z.B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten) zu den vereinbarten oder ortsüblichen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung und setzt er diese trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht fort, ist Dom Solar nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 642, 643 BGB, zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 5 Preise, Vergütung und Abschlagszahlungen
(1) Maßgeblich sind die im Vertrag bzw. im Angebot von Dom Solar genannten Preise. Die während der Projektierung mitgeteilten Kosten sind – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – Kalkulationsgrundlagen und können aufgrund der tatsächlich installierten Modulleistung (kWp) nach oben oder unten abweichen.
(2) Die Endabrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich installierten Leistung der Photovoltaikanlage in Kilowattpeak (kWp). Weicht die tatsächlich installierte Leistung von der im Vertrag vorgesehenen Leistung ab, wird der vereinbarte Gesamtpreis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis angepasst. Entsprechende Mehr- oder Minderkosten (insbesondere für Montage, Material, Nebenarbeiten) werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.
(3) Die Preise verstehen sich, sofern im Vertrag nicht anders angegeben, einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich der Umsatzsteuersatz nach Vertragsschluss, erfolgt eine entsprechende Anpassung für noch nicht erbrachte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Dom Solar ist berechtigt, angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Höhe und Fälligkeit der Abschläge ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem Zahlungsplan. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt:
a) 30 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss,
b) 50 % nach Lieferung des Hauptmaterials (z.B. Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion) auf die Baustelle,
c) 20 % nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage.
(5) Sämtliche Rechnungsbeträge sind – sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben – sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Dom Solar berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Angestellte, Außendienstmitarbeiter und Montagepersonal von Dom Solar sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine ausdrückliche schriftliche Inkassovollmacht. Zahlungen an nicht inkassoberechtigte Personen erfolgen auf Risiko des Auftraggebers.
§ 6 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn diese im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Richttermine.
(2) Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt, erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen, eine etwaige Finanzierungszusage erteilt wurde und vereinbarte Abschlagszahlungen rechtzeitig bei Dom Solar eingegangen sind.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die Dom Solar nicht zu vertreten hat (z.B. Naturereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht vorhersehbare Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, allgemeine Versorgungsengpässe), verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dom Solar wird den Auftraggeber über derartige Umstände unverzüglich informieren.
(4) Ist Dom Solar die Leistung aus den in Absatz 3 genannten Gründen auf Dauer unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen von Dom Solar nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(5) Gerät Dom Solar mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 9 dieser AGB.
§ 7 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Komponenten geht mit Abnahme der Gesamtanlage auf den Auftraggeber über. Die Abnahme erfolgt, sobald die Photovoltaikanlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
(2) Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Dom Solar kann sich bei der Abnahme vertreten lassen.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, sind diese im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Dom Solar wird die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen und einen neuen Abnahmetermin anbieten.
(4) Als Abnahme gilt es auch, wenn
a) Dom Solar dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist ohne Benennung wesentlicher Mängel nicht erklärt, oder
b) der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt oder anderweitig bestimmungsgemäß nutzt.
(5) Mit Abnahme gehen Nutzen und Lasten der Anlage auf den Auftraggeber über.
§ 8 Mängelrechte (Gewährleistung)
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei reinen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. beim arglistigen Verschweigen eines Mangels sowie für Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Als Beschaffenheit der gelieferten Ware gelten grundsätzlich nur die in der Produktbeschreibung des Herstellers und in der vertraglichen Leistungsbeschreibung genannten Eigenschaften als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit dar.
(4) Geringfügige farbliche Abweichungen, Unterschiede in der Glasstruktur oder sonstige optische Effekte, die den Gebrauchswert der Photovoltaikmodule nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstehen durch:
a) unsachgemäße oder nachlässige Behandlung,
b) nicht bestimmungsgemäße Nutzung oder übermäßige Beanspruchung,
c) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
d) Nichtbeachtung von Montage-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen,
e) eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter ohne vorherige Zustimmung von Dom Solar.
(6) Ist ein Mangel auf besondere Weisungen des Auftraggebers, von ihm beigestellte Unterlagen oder von ihm geliefertes Material oder Eigenleistungen zurückzuführen, ist Dom Solar hinsichtlich dieses Mangels von der Gewährleistung frei.
(7) Mängel sind Dom Solar möglichst in Textform mitzuteilen und nachvollziehbar zu beschreiben. Auf Verlangen von Dom Solar hat der Auftraggeber Fotos, Messdaten und sonstige zur Beurteilung erforderliche Informationen bereitzustellen und Dom Solar bzw. ihren Beauftragten Zugang zu der Anlage zu gewähren.
(8) Stellt sich im Rahmen einer Mangelprüfung heraus, dass kein Mangel im Verantwortungsbereich von Dom Solar vorliegt, kann Dom Solar den entstandenen Prüfaufwand zu den vereinbarten oder ortsüblichen Vergütungssätzen in Rechnung stellen.
(9) Zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten können für einzelne Komponenten (z.B. Module, Wechselrichter, Speicher) Herstellergarantien gelten. Inhalt und Umfang dieser Garantien ergeben sich ausschließlich aus den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Ansprüche aus Herstellergarantien sind unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen; Dom Solar ist nicht verpflichtet, für die Erfüllung von Herstellergarantien einzustehen.
§ 9 Haftung
(1) Dom Solar haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Dom Solar nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung von Dom Solar auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Dom Solar.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Arglist bleibt unberührt.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspeisevergütungen oder sonstige mittelbare Schäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Dom Solar behält sich das Eigentum an den gelieferten beweglichen Sachen (insbesondere Modulen, Wechselrichtern, Speichern, Unterkonstruktionen, Zählerschränken, Wallboxen) bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung vor.
(2) Vor Übergang des Eigentums ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Zustimmung von Dom Solar an Dritte zu veräußern oder zu belasten. Im Falle einer Zwangsvollstreckung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber Dom Solar unverzüglich zu informieren.
(3) Soweit Komponenten bestimmungsgemäß fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden werden, richtet sich die Rechtslage nach den gesetzlichen Vorschriften. Unbeschadet dessen kann Dom Solar bei Zahlungsverzug des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückbau- oder Besitzrechte geltend machen, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 11 Kündigung, Rücktritt und pauschalierter Schadensersatz
(1) Dom Solar ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn
a) der Auftraggeber eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht leistet,
b) der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt und Dom Solar deshalb die Leistung nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung erbringen kann,
c) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
d) sonstige gravierende Vertragsverletzungen des Auftraggebers vorliegen.
(2) Im Falle einer von Dom Solar aus wichtigem Grund ausgesprochenen Kündigung oder eines Rücktritts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, steht Dom Solar die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Dom Solar ist berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme für den nicht mehr auszuführenden Teil der Leistung zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dom Solar bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Macht der Auftraggeber von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 648 BGB (früher § 649 BGB) Gebrauch, kann Dom Solar die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dom Solar ist berechtigt, den ersparten Aufwand pauschal mit 10 % der Vergütung für den Teil der Leistungen anzusetzen, der aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht wird. Dem Auftraggeber bleibt auch hier der Nachweis eines höheren Ersparnisbetrages vorbehalten.
§ 12 Datenschutz-Hinweis
(1) Dom Solar verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Vertragsdaten) zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen, zu Speicherdauern und zu den Rechten der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Beschwerderecht) sind den Datenschutzhinweisen von Dom Solar zu entnehmen, die unter www.domsolar.de/datenschutz abrufbar sind oder dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt werden.
§ 13 Vertraulichkeit und Referenzen
(1) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von Dom Solar zugänglich gemacht werden, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
(2) Die Nutzung des konkreten Projekts als Referenz (insbesondere unter Nennung des Objektstandorts, mit Fotos oder sonstigen darstellenden Angaben) erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierin gesondert eingewilligt hat. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt die Anwendung zwingender Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Dom Solar in Köln. Dom Solar ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, Online-Bestellung) oder außerhalb von Geschäftsräumen von Dom Solar geschlossen wurde, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber Dom Solar (Dom Solar GmbH, Siegburger Str. 43, 50679 Köln, Telefon: +49 221 292 66 125, E-Mail: info@domsolar.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
(3) Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstattet Dom Solar alle Zahlungen, die vom Auftraggeber erhalten wurden, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung gewählt hat als die von Dom Solar angebotene Standardlieferung), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei Dom Solar eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet Dom Solar dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart; dem Auftraggeber entstehen durch die Rückzahlung keine Entgelte.
(4) Hat der Auftraggeber verlangt, dass Dom Solar mit der Leistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber Dom Solar einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht, wenn der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
(5) Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn Dom Solar die vertraglich geschuldete Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, dass Dom Solar vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und zugleich bestätigt hat, dass er weiß, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Dom Solar verliert.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Dom Solar GmbH, Siegburger Str. 43, 50679 Köln
E-Mail: info@domsolar.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung/Planung/Montage der folgenden Ware/Dienstleistung:
Bestellt am / erhalten am: _______________________________
Name des/der Verbraucher(s): _____________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________________
____________________________________
Datum
____________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(nur bei Mitteilung auf Papier erforderlich)
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder Individualvereinbarungen mündlich getroffen werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.